Ordnung des Graduiertenkollegs
“Multimorbidität im Alter und ausgewählte Pflegeprobleme“, Förderphase 2003 - 2008
gefördert von der Robert Bosch Stiftung

§ 1 - Bezeichnung, Einrichtung

1. Das durch diese Ordnung geregelte Graduiertenkolleg trägt den Namen „Gesundheit und Pflege: Multimorbidität im Alter und ausgewählte Pflegeprobleme“.

2. Das Graduiertenkolleg ist ein Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern

sowie weitere Einrichtungen, die zur Kooperation in diesem Graduiertenkolleg bereit sind und die Bestimmungen dieser Ordnung anerkennen.

3. Die Ordnung des Graduiertenkollegs regelt die Beziehungen der Mitglieder untereinander und die Aufgaben seiner Organe. Zuwendungsbestimmungen des Drittmittelgebers Robert Bosch Stiftung gehen in Zweifelsfällen den Bestimmungen dieser Ordnung vor.

§ 2 - Zielsetzung und Aufgaben

1. Das zentrale Ziel des Graduiertenkollegs ist es, über die interdisziplinäre Qualifizierung junger Forscherinnen und Forscher einen Beitrag zur zeitgemäßen und professionellen Bewältigung der Anforderungen zu leisten, die aus den Problemen der Multimorbidität im Alter und aus relevanten Pflegeproblemen entstehen.

2. Dazu sollen

werden.

3. Das Graduiertenkolleg hat eine Geschäftsstelle. Ihre aktuellen und längerfristigen Aufgaben richten sich nach dem jeweils gültigen Antrag an die Robert Bosch Stiftung.

§ 3 - Gliederung des Graduiertenkollegs

1. Das Graduiertenkolleg setzt sich zusammen aus:

2. Die Organe des Graduiertenkollegs sind: § 4 - Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Graduiertenkollegs sind Doktorand/innen, Betreuer/innen und weitere im Antrag genannte Personen

2. Außerordentliche Mitglieder des Graduiertenkollegs sind Hochschullehrer/innen und Graduierte, die nach Entscheid der Betreuerversammlung als Gäste an der Arbeit des Graduiertenkollegs teilnehmen.

3. Die Aufnahme eines/r Professors/in bzw. eines/r Betreuer/in als Mitglied erfolgt nach Antrag an den/die Sprecher/in durch Beschluss der Betreuerversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Betreuung eines Graduierten erfordert die Mitgliedschaft des/der Betreuenden im Graduiertenkolleg. Die Mitgliedschaft wird mindestens für die Dauer der wissenschaftlichen Betreuung eines Graduierten erworben.

4. Die Graduierten erwerben die Mitgliedschaft durch die Aufnahme in das Kolleg gemäß § 7 Abs. 5. Gleichzeitig erkennen sie damit die Ordnung des Graduiertenkollegs als für sich verbindlich an. Für Doktoranden beteiligter Hochschullehrer/innen gemäß Abs. 4 gilt entsprechendes.

5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet

6. Die ordentliche Mitgliedschaft endet für Stipendiaten der Robert Bosch Stiftung und für weitere Doktoranden auch dann, wenn zwei durch einen Schein dokumentierte Leistungskontrollen des Studienprogramms nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurden. Sofern eine Leistungskontrolle nicht erfolgreich absolviert wurde, besteht die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung. Wenn diese ebenfalls als nicht ausreichend eingestuft wird, ist die Beratung der persönlichen Arbeitsplanung des Kollegiaten vorgesehen, wobei auch ein Äquivalent zur nicht erfolgreich absolvierten Einheit vereinbart wird.

7. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.
a) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den öffentlichen Veranstaltungen des Graduiertenkollegs teilzunehmen.
b) Die Mitglieder können Hilfestellungen der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.

2.
a) Alle Mitglieder des Graduiertenkollegs sind verpflichtet, sich über ihre Arbeitsergebnisse gegenseitig zu informieren.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die einschlägigen und für das jeweilige Vorhaben geltenden datenschutzrechtlichen und sonstigen, z.B. arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

3. Die Hochschullehrer/innen sind berechtigt, den Anteil der Fördersumme, der auf von ihnen primär betreute Doktoranden entfällt, ihren eingeworbenen Drittmitteln zuzurechnen. Die Bonusfinanzierung verbleibt im Kolleg, über die Verwendung entscheidet der/die Sprecher/in.

§ 6 - Mitgliederversammlung (MV)

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Graduiertenkollegs zusammen.
2.
a) Die MV wird vom Sprecher / von der Sprecherin, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertretung mindestens einmal im Semester mit einer Tagesordnung einberufen. Der/die Sprecher/in leitet die MV, berichtet über die Arbeiten des Graduiertenkollegs und erläutert den Stand des wissenschaftlichen Programms.
b) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern, davon zwei Betreuer/inn/en, wird eine Sondersitzung anberaumt.

3. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine einberufene MV beschlussunfähig, so kann der/die Sprecher/in eine neue MV mit einer Frist von zwei Wochen (Poststempel) einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die geänderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

4. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

§ 7 - Doktorand/inn/en

1. Promotionsthemen sind die im Rahmen des jeweils gültigen Antrags für das Graduiertenkolleg formulierten thematischen Bereiche, die durch eine Dissertation erarbeitet werden sollen.

2.
a) Jedes Promotionsthema hat zwei Betreuer/innen, möglichst aus unterschiedlichen Fachdisziplinen, davon ist eine/r primäre/r Betreuer/in.
b) Jedes Promotionsthema wird einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet.

3. Die Promotionsthemen werden öffentlich ausgeschrieben. Schriftlich bewerben können sich Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

In Zweifelsfällen entscheidet das Auswahlgremium.

4. Promotionsthemen können mit einem Stipendium der Robert Bosch Stiftung verbunden werden. Über die Zuordnung entscheidet die Betreuerversammlung. Für die Vergabe der Stipendien gilt das Kriterium einer gleichgewichtigen Auslastung der drei Forschungsschwerpunkte.

5. Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Stipendiaten, ihre volle Arbeitskraft dem geförderten Forschungsvorhaben zu widmen und sich entsprechend den Vorgaben der Betreuer in eine Forschungsgruppe des/der primär betreuenden Professors/in und in das dazugehörige Institut zu integrieren. Der/Die Graduierte ist verpflichtet, am Ausbildungsprogramm des Graduiertenkollegs teilzunehmen, Übungen, Praktika, Kolloquia und Seminare für die Graduierten aktiv mitzugestalten, über den Fortgang der eigenen Forschungsarbeit zu den vorgesehenen Zeitpunkten einen schriftlichen Bericht anzufertigen und bei Änderung, bzw. Abbruch der Arbeit unverzüglich die Betreuer und den/die Sprecher/in zu unterrichten.

6.
a) Für das Auswahl- und Aufnahmeverfahren wird eine Kommission gebildet, die aus den Sprechern, den jeweils betreuenden Hochschullehrern und dem Koordinator besteht. Die eingegangenen Bewerbungen werden gesichtet und aussichtsreiche Bewerber/innen zu einem Auswahlgespräch eingeladen, in welchem sie einen Kurzvortrag zum gewählten Thema halten müssen. Anhand eines Rankings erfolgt die endgültige Auswahl zum Thema.
b) Mit den ausgewählten Personen wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen, der zusammen mit der Personalabteilung der Charité entwickelt wird.

7. Erweist sich ein Kollegiat als des Stipendiums ungeeignet, indem die Widerrufsgründe des Bewilligungsschreibens vorliegen, muss der/die Sprecher/in das Stipendium widerrufen. Kommt ein Stipendiat in anderer Weise seinen Pflichten nicht nach, können die Betreuer den Widerruf des Stipendiums bei dem/der Sprecher/in beantragen. Der Stipendiat hat ein Recht auf Anhörung. Der/Die Sprecher/in entscheidet über den Antrag auf Widerruf. Dabei kann er/sie sich von einer Ad-hoc-Kommission aus Professor/inn/en des Graduiertenkollegs beraten lassen.

8. Der erstrebte Abschluss des Graduiertenstudiums ist die Promotion an einer der Fakultäten/Fachbereiche, die durch Hochschullehrer im Graduiertenkolleg vertreten sind. Für die Durchführung der Promotion gilt die Promotionsordnung der Fakultät, bei der die Dissertation eingereicht und angenommen wird. Unabhängig vom Ausgang des Promotionsverfahrens erhält der Kollegiat ein Abschlusszertifikat des Graduiertenkollegs.

§ 8 – Betreuerinnen- und Betreuerversammlung (BV)

1. Mit der Übernahme der Betreuung eines Graduierten verpflichtet sich der/die primär betreuende Person, dem Stipendiaten einen Arbeitsplatz und Arbeitsmöglichkeiten für die Durchführung der Dissertation zu gewähren, ihm soweit möglich die Integration in eine ebenfalls auf diesem Gebiet arbeitende Forschungsgruppe zu ermöglichen, die Dissertation bis zu ihrer Fertigstellung nach seinen/ihren Kräften zu fördern und als Referent/in für die Dissertation zur Verfügung zu stehen. Zur Unterstützung der Ausstattung des Arbeitsplatzes können Bonusmittel bei dem/der Sprecher/in beantragt werden. Der/Die primäre Betreuer/in eines Graduierten verpflichtet sich weiterhin, am Ende jedes Jahres, zum schriftlichen Bericht des Graduierten über Stand und Fortgang der Arbeiten eine eigene, wertende Stellungnahme dem/der Sprecher/in vorzulegen.

2. Die Gestaltung des Lehrangebots nehmen die Betreuer/inn/en entsprechend dem Ausbildungsprogramm des Graduiertenkollegs war.

3.
a) Mitglieder der BV sind:

b) mit beratender Stimme c) Jedes Mitglied der BV hat in der BV nur eine Stimme.

4.
a) Die BV wird nach Bedarf von der Sprecherin / dem Sprecher mindestens 10 Werktage vorher (Poststempel) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine BV-Sitzung wird von der Sprecherin / dem Sprecher einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen. Eine außerordentliche BV-Sitzung, d.h. ohne Einhaltung der Frist, kann einberufen werden, wenn ein dringender, nicht vorhersehbarer Entscheidungs- oder Diskussionsbedarf entsteht.
b) Die Sitzungen der BV sind für alle Mitglieder des Graduiertenkollegs zugänglich; personenbezogene Angelegenheiten sind nichtöffentlich zu behandeln. Die BV kann pro Sitzung die Öffentlichkeit ausschließen.

5.
a) Die BV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine einberufene BV beschlussunfähig, so kann der/die Sprecher/in eine neue Sitzung ohne Frist einberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf die geänderte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
b) Die BV beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
c) Die BV beschließt über Änderungen der Ordnung des Graduiertenkollegs mit der Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

6. Die BV beschließt im Rahmen der durch die Bewilligungen und die Richtlinien der Robert Bosch Stiftung gezogenen Grenzen über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:
a) die wissenschaftliche Gesamtkonzeption des Graduiertenkollegs;
b) die Weiterleitung von Fortsetzungsanträgen;
c) die Einrichtung, Neugliederung und Beendigung von Forschungsschwerpunkten;
d) die Weiterführung, Änderung oder Aufgabe eines Promotionsthemas,
e) die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Beendigung von Mitglied-schaften;
f) die Aufnahme von Promotionsthemen
g) die Ausgestaltung und Veränderung des Lehrangebotes.

6. Die BV bezieht die Empfehlungen des Beirats in seine Beratungen ein.

7. Die BV kann zur Erledigung definierter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden (z.B. Programm- und Finanzkommissionen) und Aufgaben zur selbständigen Erledigung an die Sprecher delegieren.

8. Die BV wählt den/die Sprechern/inn und seine/Ihre Stellvertretung im Benehmen mit der Robert Bosch Stiftung. Die Sprecherkandidaten/Sprecherkandidatinnen müssen Mitglied des Graduiertenkollegs und Professoren/Professorinnen sein. Die Sprecher/innen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der BV gewählt.

§ 9 - Sprecher/innen der Forschungsschwerpunkte

1. Ein Forschungsschwerpunkt ist die Zusammenfassung von Promotionsthemen mit einem gemeinsamen theoretischen, methodischen, funktionalen oder problemorientierten Rahmen. Die Gliederung des Graduiertenkollegs in Forschungsschwerpunkte richtet sich nach dem jeweils gültigen Antrag des Graduiertenkollegs an die Robert Bosch Stiftung sowie nach den Empfehlungen des Beirats.

2. Im Rahmen der Forschungsschwerpunkte findet die engere Koordination und Integration der Forschungsarbeiten zwischen den beteiligten Promotionsthemen statt.

3. Die Betreuerinnen und Betreuer eines Forschungsschwerpunktes wählen eine/n Schwerpunktssprecher/in  für fünf Jahre aus ihrem Kreise.

4. Die Schwerpunktssprecher/in koordiniert die laufende Arbeit des jeweiligen Forschungsschwerpunktes und bemüht sich um Kooperation und um den Praxistransfer durch regelmäßigen Austausch über Probleme, Arbeitsschritte, Methoden, Ergebnisse und die Theoriediskussion.

5. Die Betreuerversammlung kann auch neue Forschungsschwerpunkte einrichten, sofern dies aus inhaltlichen Gründen sinnvoll erscheint.

§ 10 - Sprecher/in des Graduiertenkollegs

1.
a) Der/die Sprecher/in leitet und koordiniert das Graduiertenkolleg. Er/Sie unterbreitet der BV Vorschläge zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Gesamtkonzep-tion und zu Finanzierungsfragen, die das Graduiertenkolleg insgesamt betreffen.
b) Der/Die Sprecher/in repräsentiert das Graduiertenkolleg nach außen, er/sie koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit und bereitet die zentralen Veranstaltungen vor.
c) Der/die Sprecher/in kann Sprecherversammlungen einberufen, zu denen die Stell-vertretung, die Schwerpunktssprecher/innen sowie der Zentrumsdirektor gehören.
d) Der/die Sprecher/in ist grundsätzlich an die von der Betreuerversammlung und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gebunden. Er/Sie ist der Robert Bosch Stiftung gegenüber verantwortlich für die Durchführung des Vorhabens, einschließlich der Einhaltung von Antrags- und Berichtsterminen.
e) Der/die Sprecher/in führt gemeinsam mit der Geschäftsführung die laufenden Geschäfte des Graduiertenkollegs.

2. Der/Die Sprecher/in kann Aufgaben an seine Stellvertretung oder an Schwerpunkts-sprecher/innen delegieren.

3. Die Amtszeit des/der Sprecher/in beträgt jeweils fünf Jahre. Eine Wiederwahl und eine konstruktive Abwahl sind möglich.

4. Die/der Sprecherin/Sprecher nimmt die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle wahr. Er/sie hat das Dispositionsrecht über die Mittel der zentralen Graduiertenkoordination im Rahmen der Bewilligungsbedingungen.

§ 11 - Beirat

1. Das Graduiertenkolleg „Multimorbidität im Alter und ausgewählte Pflegeprobleme“ wird durch einen ehrenamtlichen Beirat begleitet.

2. Die Mitglieder des Beirats werden von der BV im Benehmen mit der Robert Bosch Stiftung berufen.

3. Der Beirat hat die Aufgabe das Kolleg aus der Sicht der Praxis, der älteren Menschen und der Wissenschaft zu begleiten, Vorschläge für die Weiterentwicklung der Forschung des Kollegs zu unterbreiten und zur internen Qualitätssicherung des Kollegs Stellung zu nehmen.

4. Er hat das Recht, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Graduiertenkollegs teilzunehmen.

5. Der Beirat tagt zwei Mal im Jahr.

6. Der Beirat besteht aus 6 Personen: 2 Personen aus der Praxis, 2 Personen aus dem Kreis älterer Menschen (Selbsthilfe) und 2 Wissenschaftlern.

7. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.

8. Die Sprecher gehören dem Beirat mit beratender Stimme an.

9. Die Reisekosten des Beirats können nicht erstattet werden.

10. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

§ 12 - Inkrafttreten

Die Ordnung wurde am 17.12.2003 verabschiedet. Sie tritt mit diesem Datum in Kraft.